biha und vdek einigen sich auf einen neuen Vertrag zum 01.01.2023.
Nach einem anstrengenden Schiedsverfahren haben sich biha und vdek auf einen neuen Vertrag ab dem 01. Januar 2023 geeinigt. Unterstützt wurde das Verfahren durch Prof. Kingreen als Schiedsperson. Ihm ist auch das neue Vertragskonstrukt für die Folgeversorgung zu verdanken. Umgesetzt werden muss es innerhalb der nächsten zwei Jahre. Die Verfahrenskosten für die 12 Monate andauernde Verhandlung betragen über eine Millionen Euro. Nun fehlen nur noch die finalen Unterschriften zur Vollendung der Einigung.
Folgende Kernthemen beinhaltet der Vertrag…
Vertragsbeginn: | 01.01.2023 |
Vertragsmindestlaufzeit: | 2 Jahre |
Erstversorgung WHO 2/3: | 645,00 Euro +13,56% (alt: 568,00 Euro) |
Erstversorgung WHO 4: | 734,81 Euro +3,99% (alt: 706,55 Euro) |
Reppauschale WHO 2/3: | 130,00 Euro +23,75% (alt: 105,05 Euro) |
Reppauschale WHO 4: | 187,00 Euro +23,62% (alt: 151,26 Euro) |
Otoplastik: | 40,00 Euro +27,75% (alt: 31,31 Euro) |
Dünnschlauch: | 11,61 Euro (neuer Festbetrag) |
Folgeversorgung WHO 2/3: | 645,00 Euro +13,56% (alt: 568,00 Euro) |
Folgeversorgung WHO 4: | 734,81 Euro +3,99% (alt: 706,55 Euro) |
Folgepauschale für das 7. Jahr WHO 2/3: | 130,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale für das 8. Jahr WHO 2/3: | 140,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale ab 9. Jahr WHO 2/3 (jährlich): | 150,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale für das 7. Jahr WHO 4: | 140,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale für das 8. Jahr WHO 4: | 150,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale ab 9. Jahr WHO 4 (jährlich): | 160,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
- Stichtag für die Folgepauschale ist der Tag der endgültigen Abgabe der Erstversorgung (z.B. Tag 1 nach 6 Jahren, bzw. Tag 1 nach 7 Jahren)
- Folgepauschale kann anlassunabhängig in Rechnung gestellt werden, soweit nicht bereits eine Folgeversorgung genehmigt wurde
- Rückzahlung der Folgepauschale an vdek, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherte verstorben ist, oder die GKV gewechselt hat
- Verjährungszeit für Folgepauschalrechnungsstellung und Rückzahlungspflicht: 12 Monate
- weitere Rückzahlung (50%) der jeweiligen Folgepauschale nur dann, wenn in diesem Jahr in den ersten 6 Monaten eine Folgeversorgung erfolgt
- Stichtag für Rückzahlung ist der Tag der Genehmigung einer Folgeversorgung
- halbjährlicher Ausgleich der Folgepauschale zwischen den Leistungserbringern, wenn Leistungserbringerwechsel im 1. Halbjahr stattgefunden hat
- keine weiteren Kostenerstattungen jenseits der o.g. Folgepauschalen (inkl. Otoplastiken)
Gründe einer Folgeversorgung sind:
- Verstärkungsleistung nicht ausreichend ist oder,
- Reparatur unwirtschaftlich ist oder nicht mehr angeboten wird, oder
- Folgeversorgung zur Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten aus § 33 Abs. 1 S. 1 und 5 SGB V angezeigt ist.
Zusatztechnik:
- adaptive Rückkopplungs- und Störschalunterdrückung,
- adaptive omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme/Mehrmikrofontechnik (keine IdO´s)
Weitere Vertragsdetails:
- Messtoleranz 5%
- Nullpreiswerbung weiterhin zulässig
- vollständige Vorderseite des Muster 15 zwingend zur Beginn der Versorgung notwendig, aber nur da, wo es auch einer Verordnung bedarf
- bei Verlust: 20%-Abschlag nur in den ersten 6 Monaten
- Verlust nur eines HG im Folgeversorgungszeitraum (nach Ablauf von sechs Jahren): Anspruch auf zwei neue HG (das andere Gerät ist ja auch schon „alt“)
- Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen nur bei aufzahlungsfreien Versorgungen. Zuwiderhandlungen sind „nur“ einfacher Vertragsverstoß