Die Kammer am Landgericht stand bei der Gewinnspielwerbung für einen Hörtest vor der Frage, ob durch ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis ein kostenloser Hörtest gewonnen werden konnte, zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung verbunden ist.
In einem kürzlich gefällten Urteil des Landgerichts Bochum wurde diese Frage bejaht. Das Landgericht stellte fest, dass die Werbeaktion eines Unternehmens im Bereich Hörakustik, die einen Hörtest bewarb und gleichzeitig die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglichte, gegen das Verbot der Zuwendung gemäß § 7 HWG verstößt. Dies liegt daran, dass die Aktion offensichtlich auch dazu dient, den Verkauf der Hörgeräte des werbenden Unternehmens zu fördern. Als Konsequenz ergibt sich die theoretische Möglichkeit einer unsachlichen Beeinflussung der Empfänger dieser Werbebotschaft.
Bei dem Gewinnspiel von der Beklagten – einem Hörakustik-Unternehmen – konnte als Hauptpreis ein Hörtest gewonnen werden. Dadurch wird nach Ansicht des Gerichts gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstoßen und sei somit als Wettbewerbsverstoß zu werten. Nach § 7 HWG ist es nämlich grundsätzlich unzulässig, im Heilmittelbereich kostenlose Zugaben an Verbraucher zu vergeben. “Der Begriff der „Werbegabe“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist allerdings (…) teleologisch einzuschränken (…). Eine Werbegabe liegt danach nur vor, wenn sie zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet.“ …
“Der Kammer ist insoweit die Entscheidung nicht leichtgefallen. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Heilmittelwerbegesetzes dürfen an das Vorliegen einer mindestens abstrakten Gefahr aber keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch OLG München vom 09.11.2017 – 29 U 4850/16). … Daher muss es ausreichen, dass zumindest in einigen Konstellationen die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn die Aussicht auf den ausgelobten Gewinn einen Kunden verleitet, statt sofort oder überhaupt zum Ohrenarzt zu gehen, zunächst ein Geschäft der Beklagten aufzusuchen. … Die angegriffene Werbung mit einer Gewinnspielteilnahme ist damit, da sie sich nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, unmittelbar auch auf die Produkte der Beklagten bezieht, gemäß § 7 HWG unzulässig. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung dar, sodass das beanstandete Verhalten gemäß §§ 3, 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich verboten ist..”