Die Notwendigkeit persönliche Hilfsmittel wie Brillen und Hörhilfen auch bei der Arbeit zu benötigen, macht diese noch nicht zu Arbeitsgeräten. Ein Sturz auf dem Weg zum Optiker oder Akustiker ist demnach kein Arbeitsunfall.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 10.02.2022 (Az. L 3 U 148/20) entschieden, dass eine Person, die auf dem Weg zum Hörakustiker stürzt, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist.

Konkret handelte es sich um eine Frau, die als Fahrdienstleisterin bei der Deutschen Bahn angestellt ist. Mit ihrem Arbeitgeber hatte die Frau eine schriftliche Vereinbarung, die sie dazu verpflichtete bei der Arbeit ein Hörgerät zu nutzen. Voraussetzung dafür seien stets auch Ersatzbatterien. Diese kamen bei einer Spätschicht 2019 tatsächlich einmal unerwartet zum Einsatz. Als sie am Folgetag erneut in der Spätschicht arbeiten sollte und bei einem Hörgeräteakustiker Ersatzbatterien besorgen wollte, stürzte sie vor dem Geschäft und zog sich einen Bruch des Oberarmknochens zu.

Das Sozialgericht Potsdam entschied den Fall in erster Instanz zugunsten der Frau. Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung wurde bejaht. Nun war die Berufung der betroffenen Unfallkasse vor dem Landessozialgericht in Berlin-Brandenburg erfolgreich.

Versicherungsschutz nicht beliebig auf privaten Bereich anwendbar

Das LSG Berlin-Brandenburg stuft persönliche Hilfsmittel wie Hörgeräte oder auch Brillen grundsätzlich nicht als Arbeitsgeräte ein, deren Beschaffung versichert ist. Das gelte zumindest, wenn die Gegenstände nicht nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Die Frau nutzte das Hörgerät zum Zeitpunkt des Unfalls auch privat. Folglich besteht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Daran ändere auch die schriftliche Vereinbarung zwischen der Deutschen Bahn und der Angestellten im Hinblick auf die Verwendung des Hörgeräts bei der Arbeit nichts. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht beliebig auf den privaten Bereich angewendet werden. Die Ausweitung des Schutzes sei nur im Rahmen eines besonders engen Zusammenhang mit der Arbeit möglich. Dies sie hier nicht der Fall.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Berufung zum Bundessozialgericht zugelassen.

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