Wenn jemand erhebliche Hörprobleme hat oder teure Hörgeräte besitzt, können die Kosten, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, möglicherweise von der Steuer abgesetzt werden. „Von der Steuer absetzen“ bedeutet, dass dieser Betrag von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen wird. Das Finanzamt berücksichtigt einen Teil dieser Kosten in Ihrer Steuererklärung unter „außergewöhnliche Belastungen“, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Regelungen für außergewöhnliche Belastungen sind im Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes festgelegt. Es ist wichtig zu beachten, dass der Staat nur diejenigen außergewöhnlichen Belastungen steuerlich anerkennt, die über die zumutbaren Belastungen hinausgehen. Die Berechnung der zumutbaren Belastungen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Jahreseinkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder im Haushalt ab.
Im Internet gibt es Programme, die Ihnen bei der Berechnung helfen können. Besonders benutzerfreundlich ist beispielsweise der Online-Rechner des Finanzamts Bayern sowie der Smart-Rechner, der automatisch Ihre absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastungen ermittelt.
Die Nutzung dieser Rechner wird anhand eines Beispiels verdeutlicht: Für das Jahr 2024 hat jemand außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.000 Euro. Das Jahreseinkommen beträgt 25.000 Euro, es gibt eine Kirchensteuer von 9 % und 3 Kinder im Haushalt. In diesem Fall sind 1.750 Euro der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar, was bei einem Grundtarif eine Steuerersparnis von 506,85 Euro bedeutet.
Neben den Zuzahlungen für Hörgeräte können auch Kosten für Diagnose, Behandlung, Zubehör und Reparatur der Hörgeräte sowie notwendige Fahrten zum Hörgeräteakustiker oder HNO-Facharzt als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Um sicherzustellen, dass alle Ihre Kosten zur Minderung Ihrer Hörprobleme in der Steuererklärung anerkannt werden, ist es wichtig, alle Rechnungen und Belege sorgfältig aufzubewahren und sie dem Finanzamt bei Bedarf vorzulegen. Eine zusammenfassende Kostenliste sowie Ihre ärztliche Verordnung für die Hörgeräte sollten ebenfalls beigefügt werden.
Zusätzlich gelten die Zuzahlungen für Hörgeräte und Zubehör als Werbungskosten, wenn die Geräte nachweislich zur Berufsausübung notwendig sind.