Ab dem 27. September müssen Händler Verbraucher mit einer EU-weit einheitlichen Mitteilung über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Für die Hörakustik stellte sich wegen ihrer besonderen Stellung im Gesundheitswesen die Frage, ob eine Ausnahme greifen könnte. Die Bundesinnung der Hörakustiker schafft nun Klarheit: Nach ihrer Einschätzung gilt die neue Pflicht auch für Hörakustikbetriebe.
Nur noch wenige Tage bleiben bis zum Stichtag: Ab Sonntag, 27. September 2026, gelten neue Informationspflichten beim Verkauf von Waren an Verbraucher. Kernstück ist eine EU-weit einheitlich gestaltete harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie soll Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass ihnen bei mangelhaften Waren gesetzliche Rechte zustehen und die Gewährleistung grundsätzlich mindestens zwei Jahre beträgt.
Für Hörakustikbetriebe ist die entscheidende Frage inzwischen beantwortet. Auf Anfrage unserer Redaktion teilte Patrick Frank, Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung der Hörakustiker (biha), am 24. September mit: „Nach unserer Einschätzung gilt die Aushangpflicht auch für Hörakustiker.“
Damit ist eine bislang naheliegende Unsicherheit ausgeräumt. Frank verweist zudem darauf, dass die biha ihre Mitglieder bereits im August über die neue Informationspflicht informiert habe. In dem entsprechenden biha-info heißt es, von den Neuregelungen seien grundsätzlich alle Betriebe betroffen, die Waren an Verbraucher verkaufen, „somit auch alle Hörakustikunternehmen“.
Was ab dem 27. September verlangt wird
Ausgangspunkt der Neuregelung ist die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie geändert hat. In Deutschland wurden die Vorgaben mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts umgesetzt. Die neuen Pflichten finden sich insbesondere in Artikel 246 und 246a EGBGB. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 wiederum schreibt vor, wie die EU-Mitteilung aussehen muss.
Für Hörakustiker besonders relevant ist die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung Im stationären Geschäft muss sie in hervorgehobener Weise verfügbar sein. Die EU-Kommission nennt als Beispiele einen gut sichtbaren Platz an einer Wand, am Eingang oder neben dem Kassenbereich. Die Mindestgröße der gedruckten Mitteilung beträgt DIN A4; größere Formate sind möglich. Im Geschäft darf die Grafik farbig oder schwarz-weiß verwendet werden.
Die Formulierung „Aushangspflicht“ hat sich dafür eingebürgert, ist juristisch allerdings etwas verkürzt: Entscheidend ist, dass Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in hervorgehobener Weise informiert werden. Der A4-Aushang ist im Fachgeschäft der praktisch naheliegende Weg, diese Vorgabe zu erfüllen.
Auch Online-Verkäufe werden erfasst. Dort muss die Mitteilung farbig dargestellt werden. Die praktischen Leitlinien der EU-Kommission zeigen unter anderem Lösungen, bei denen ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die Gewährleistungsrechte beim ersten Klick oder Mouse-over die vollständige Grafik öffnet. Die Kommission sieht außerdem vor, die Mitteilung zusätzlich in die Bestätigungs-E-Mail aufzunehmen. Die Leitlinien weisen allerdings selbst darauf hin, dass sie keine verbindliche Auslegung des EU-Rechts darstellen.
Zweites Zeichen nur bei besonderer Herstellergarantie
Von der allgemeinen Gewährleistungsmitteilung zu unterscheiden ist das sogenannte EU-GARAN-Label. Es wird nicht automatisch bei jedem Hörsystem benötigt.
Relevant wird es, wenn ein Hersteller für ein bestimmtes Produkt eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet, die das gesamte Produkt umfasst, und diese Information dem Verkäufer zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss der Verkäufer Verbraucher mithilfe der harmonisierten GARAN-Kennzeichnung über diese Garantie informieren.
Die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers und eine freiwillige Herstellergarantie bleiben dabei zwei unterschiedliche Dinge. Genau diesen Unterschied sollen die beiden EU-Darstellungen für Verbraucher sichtbarer machen.
Warum die Gesundheitsausnahme Hörakustiker nicht herausnimmt
Für Unsicherheit konnte zunächst eine Ausnahme in der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie sorgen. Sie nimmt Verträge über Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich aus. Die Definition umfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bereitstellung von Medizinprodukten durch Angehörige der Gesundheitsberufe.
Daraus lässt sich für Hörakustikbetriebe jedoch nicht ohne Weiteres eine Ausnahme ableiten. Die deutsche Umsetzung knüpft unter anderem an Behandlungsverträge nach § 630a BGB an. Und hier gibt es einschlägige Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte 2020 in einem Verfahren gegen einen Hörgeräteakustiker ausdrücklich fest, dass Tätigkeiten von Angehörigen gesundheitshandwerklicher Berufe nicht unter die §§ 630a ff. BGB fallen. Auf einen Vertrag zwischen Hörgeräteakustiker und Kunden seien diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Die Einordnung der Hörakustik als Gesundheitsberuf ändert daran nichts. Die biha selbst bezeichnet Hörakustiker als Gesundheitsberuf beziehungsweise Gesundheitshandwerk; für die konkrete verbraucherrechtliche Frage kommt es jedoch auf den jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereich und den Vertragstyp an.
Die nun vorliegende Einschätzung der Rechtsabteilung der Bundesinnung beseitigt die praktische Unsicherheit für die Branche: Hörakustikbetriebe sollten von der Geltung der neuen Informationspflicht ausgehen.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Für stationäre Fachgeschäfte bedeutet das vor allem, die offizielle deutsche Gewährleistungsmitteilung spätestens zum 27. September gut sichtbar im Verkaufsbereich zu platzieren. Eigene Texte, Logos oder gestalterische Veränderungen sollten nicht in die vorgegebene Grafik integriert werden. Der enthaltene QR-Code muss lesbar bleiben. Wer einen Onlineshop betreibt, muss zusätzlich die digitale Darstellung prüfen. Und bei Hörsystemen mit längerfristigen kostenlosen Herstellergarantien sollte geklärt werden, ob die Voraussetzungen für das GARAN-Label erfüllt sind.
Die offiziellen Vorlagen stellt die EU-Kommission in verschiedenen Dateiformaten und für alle EU-Sprachen bereit.
Fazit für die Praxis: Die zuvor diskutierte Ausnahmefrage muss Hörakustikbetriebe nicht mehr davon abhalten, die Vorgaben umzusetzen. Die biha geht ausdrücklich davon aus, dass die Informationspflicht auch für sie gilt. Am 27. September sollte der Hinweis deshalb im Fachgeschäft beziehungsweise in den entsprechenden digitalen Verkaufswegen eingebunden sein.