In letzter Zeit haben Rechtsstreitigkeiten im Bereich Teleaudiologie zugenommen. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (18.12.2024, Az.: 3-08 0 57/21) entschied, dass ein Onlinehörakustiker keine Werbung mehr machen darf, die suggeriert, eine Abrechnung mit der GKV sei nach einer rein online erfolgten Versorgung sicher möglich.

Hintergrund

Die Beklagte, ein Hörakustikunternehmen, warb auf ihrer Website mit Slogans, die den Eindruck erweckten, dass Hörgerätekäufe komplett online über die GKV abgerechnet werden können. Die Klägerin, ein konkurrierendes Unternehmen, hielt diese Werbung für irreführend und klagte.

Gerichtsentscheidung

Das LG Frankfurt entschied gegen die Beklagte und stufte die Werbeaussagen als irreführend ein. Das Gericht stellte fest, dass die beworbene Onlineabwicklung von Hörgeräteanpassungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die eine Abgabe von Hilfsmitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen und in präqualifizierten Räumlichkeiten vorsehen.

Die Klägerin belegte mit Schreiben von Krankenkassen, dass eine Abrechnung bei rein online erfolgter Versorgung nicht möglich sei. Daher entschied das Gericht, dass die Werbeaussagen der Beklagten irreführend und unzulässig sind.