Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 5. Juni 2024 (Az.: L 2/1 R 204/23) klargestellt, dass gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte, aufpreispflichtige Hörgeräte haben. Entscheidend ist, dass die Sozialleistungsträger ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur bestmöglichen Versorgung nicht ausreichend nachgekommen sind.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter hochpreisige Hörgeräte selbst finanziert, da die von der Krankenkasse erstatteten Standardgeräte seinen individuellen Hörbedarf nicht ausreichend deckten. Das Gericht stellte fest, dass die Krankenkasse keine wirksame Alternative angeboten hatte, um die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen eines Gesunden zu erreichen.
Das Urteil betont, dass die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, Versicherte umfassend über geeignete Versorgungsoptionen zu informieren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und entstehen dem Versicherten dadurch erhebliche Einschränkungen, kann eine nachträgliche Kostenerstattung gerechtfertigt sein. Für Hörakustiker bedeutet dies, dass sie ihre Kunden auf diese Rechtslage hinweisen können, insbesondere wenn sich herausstellt, dass eine optimale Versorgung mit kassenfinanzierten Geräten nicht gewährleistet ist.