Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einem bundesweit tätigen Hörgeräteanbieter untersagt, Bestands- und Neukunden im Rahmen einer Empfehlungsaktion Wertgutscheine von jeweils 50 Euro zu gewähren. Das Urteil reiht sich ein in eine verschärfte Rechtspraxis zu Werbegaben im Heilmittelbereich.

Was war passiert?

Ein bundesweit tätiger Anbieter von Hörgeräten hatte damit geworben, dass sowohl Bestandskunden als auch neu geworbene Kunden jeweils einen Gutschein im Wert von 50 Euro erhalten. Voraussetzung war, dass ein Neukunde durch Empfehlung eines Bestandskunden einen Hörtest bei dem werbenden Akustiker durchführt und anschließend ein Hörgerät zur Probe trägt.

Die Gutscheine konnten entweder im gesamten Sortiment des Unternehmens eingelöst werden oder als sogenannter „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen. Ein klassisches „Kunden-werben-Kunden“-Modell – in anderen Branchen gang und gäbe, im Heilmittelbereich jedoch rechtlich heikel.

Der Verstoß: § 7 HWG greift

Die Wettbewerbszentrale sah in beiden Gutscheinen eine unzulässige Werbegabe nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Demnach dürfen beim Angebot von Medizinprodukten wie Hörgeräten in der Regel keine Geschenke – sogenannte Werbegaben und Zuwendungen – gewährt werden.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage statt und untersagte die Aktion mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 3 UKl 1/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kern der Begründung: Wertgutscheine dieser Art sind keine zulässigen Barrabatte auf das Produkt, sondern Werbegaben im Sinne des HWG. Laut dem Vorsitzenden Richter Thomas Koch seien nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das Produkt selbst ausgenommen – andere geldwerte Vorteile fallen nicht unter diese Ausnahme.

Einordnung: BGH hat die Latte bereits tief gelegt

Das OLG-Urteil steht nicht isoliert. Im Juli 2025 hatte der Bundesgerichtshof in einem verwandten Verfahren grundlegende Klarheit geschaffen:

Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24) hatte der BGH entschieden, dass bei der Publikumswerbung für Medizinprodukte wie Hörgeräten die Wertgrenze für noch zulässige „geringwertige Kleinigkeiten“ bei 1 Euro liegt.

In diesem Verfahren ging es um die Werbung mit PAYBACK-Punkten: Ein führender Hörakustiker hatte auf seiner Website damit geworben, bei jedem Einkauf Payback-Punkte sammeln zu können – auch beim Kauf von Hörgeräten. Das OLG Hamburg hatte in der Vorinstanz die Wertgrenze noch bei 5 Euro gezogen. Der BGH verschärfte dies auf 1 Euro und stellte klar, dass dabei nicht auf den Einzelpunkt, sondern auf die Summe aller für ein einzelnes Medizinprodukt gewährten Punkte abzustellen ist.

Begründung: § 7 HWG soll die abstrakte Gefahr eindämmen, dass Verbraucher bei ihrer Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Konkret sah das Berufungsgericht – und der BGH bestätigte – die Gefahr darin, dass Kunden aufgrund der Werbung weniger intensiv nach für sie geeigneten Hörgeräten suchen.

Was bedeutet das für die Branche?

Die Stoßrichtung beider Urteile ist klar: Monetäre Anreize rund um den Hörgerätekauf sind nahezu vollständig unzulässig – unabhängig davon, ob sie als Bonuspunkte, Empfehlungsprämien oder Warengutscheine verpackt sind. Weder der Empfehlende noch der Neukunde darf durch einen Geldvorteil in die Kaufentscheidung gelenkt werden.

Für Hörakustiker mit bundesweiten Filialen, die auf skalierbare Neukundengewinnung über digitale Empfehlungsprogramme setzen, hat das unmittelbare operative Konsequenzen. Klassische Loyalty-Modelle aus dem Einzelhandel sind im regulierten Heilmittelbereich schlicht nicht übertragbar.

Das OLG-Hamburg-Urteil vom Februar 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem BGH ist möglich.