Das Landgericht Berlin hat kürzlich in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einen Online-Anbieter von Hörsystemen dazu verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf ein Hörsystem zu behaupten, dieses sei „unsichtbar“ sowie eine Abbildung des Hörgeräts mit der Angabe „UNSICHTBARES Hörgerät, das sich jeder leisten kann“ zu verwenden (LG Berlin, Urteil vom 25.07.2023, Az. 102 O 121/22, nicht rechtskräftig).

Der Hörgeräteanbieter hatte ein Hörgerät im Rahmen seines Internetauftritts sowie auf der Plattform Facebook an mehreren Stellen mit der Angabe „unsichtbar“ beworben. Tatsächlich ragte jedoch die Rückholeinrichtung des beworbenen Hörgeräts in die Ohrmuschel hinein.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung daher für irreführend gemäß § 5 UWG, da wegen der noch deutlich sichtbaren Rückholeinrichtung im Ohr des Trägers die Werbung mit der Angabe „unsichtbar“ nicht der Wahrheit entsprach. Soweit das Gerät daher nur „fast“ unsichtbar war, müsste es auch wahrheitsgemäß so beworben werden und es dürfe nicht der Eindruck einer vollständigen Unsichtbarkeit erweckt werden.

Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Berlin angeschlossen und entschieden, dass mit der Angabe „unsichtbar“ dann nicht geworben werden darf, wenn ein Hörgerät beim Tragen nicht in jedem Fall tatsächlich unsichtbar im Sinne von „für außenstehende Personen nicht wahrnehmbar“ ist. Wenn die Rückholeinrichtung des Geräts aus dem Korpus herausrage und sich in der Ohrmuschel des Trägers befinde, bleibe diese auch bei einer vollständigen Einführung des Geräts in den Gehörgang von außen sichtbar. In diesem Fall dürfe das Hörgerät nicht mit der Angabe „unsichtbar“ ohne weitere klarstellende Einschränkungen, wie „fast“ oder „nahezu“, beworben werden.

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