Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz führt der Gesetzgeber erstmals eine gesetzlich geregelte Teilarbeitsunfähigkeit ein: Beschäftigte können künftig trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit in reduziertem Umfang weiterarbeiten. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 30. Juli 2026 grundsätzlich in Kraft. Die Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit selbst gelten allerdings erst ab dem 1. Januar 2028. Für Hörakustik-Inhaber und personalverantwortliche Filialleiter wird das Thema daher erst dann unmittelbar relevant.

Drei Stufen zwischen krank und gesund

Kern der Neuregelung ist der neue § 44c SGB V. Das teilweise Krankengeld wird insbesondere in § 44 Abs. 1a und § 47 Abs. 1a SGB V geregelt.

Vorausgesetzt wird eine Erkrankung, bei der nach ärztlicher Einschätzung aufgrund von Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit Einwilligung der betroffenen Person eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen.

Wichtig: Die Prozentzahl bezeichnet den Anteil der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von 25 % können grundsätzlich also noch 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden.

Auch der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen. Während des laufenden Entgeltfortzahlungszeitraums (in der Regel sechs Wochen) erhält die beschäftigte Person unabhängig vom Umfang der geleisteten Arbeit zunächst weiter die volle Entgeltfortzahlung. Erst nach deren Ablauf teilt sich die Vergütung auf: anteiliges Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit, teilweises Krankengeld von der Krankenkasse für den weiterhin krankheitsbedingt ausfallenden Anteil.

Kein Ersatz für die stufenweise Wiedereingliederung

Nicht zu verwechseln ist das neue Instrument mit dem bekannten Hamburger Modell, also der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74 SGB V. Dort gilt die betroffene Person während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig.

Die Teilarbeitsunfähigkeit schafft dagegen erstmals einen gesetzlich geregelten Zwischenstatus: Beschäftigte können teilweise arbeitsunfähig sein und zugleich einen festgelegten Anteil ihrer regulären Arbeitszeit erbringen. Beide Instrumente bestehen künftig nebeneinander.

Skepsis in der Praxis

Wie das Modell in Betrieben ankommt, ist noch offen. Eine Randstad-ifo-Personalleiterbefragung aus dem zweiten Quartal 2026 zeigt: 47 % der befragten Unternehmen erwarten keine wesentlichen positiven Effekte durch die Teilkrankschreibung. 76 % nennen die klare Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig als größte Herausforderung.

Am ehesten umsetzbar erscheint das Modell im Bereich Administration: Das sagen 55 % der Befragten.

Was das für Hörakustik-Betriebe bedeutet

Handeln müssen Hörakustik-Betriebe derzeit noch nicht. Bis zur Einführung zum 1. Januar 2028 bleibt es beim bisherigen System.

Wer als Arbeitgeber Personalverantwortung trägt, sollte die künftige Reaktionsfrist jedoch bereits kennen. Zeigt eine beschäftigte Person eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitgeber sieben Kalendertage Zeit, mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zustimmt.

Stimmt der Arbeitgeber nicht zu oder reagiert er innerhalb dieser Frist nicht, wird die festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit für den betreffenden Zeitraum wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Die teilweise Arbeitsaufnahme kommt dann nicht zustande.

Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eigens einen Arbeitsplatz für die Teilarbeit einrichtet oder entsprechend anpasst, gibt es grundsätzlich nicht. Für Hörakustik-Betriebe dürfte es daher künftig vor allem darauf ankommen, im Einzelfall zu prüfen, ob sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit sinnvoll mit den konkreten Tätigkeiten im Betrieb vereinbaren lässt.