Ein Hörakustiker darf sich nicht ohne belastbaren Nachweis als „Nummer 1“ seiner Stadt bezeichnen. Das hat die Wettbewerbszentrale durchgesetzt. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwischen zulässiger Werbung und unlauterer Spitzenstellungsbehauptung ist – und welche Risiken für Hörakustikbetriebe drohen.

Wenn aus „1a Akustiker“ die „Nummer 1“ wird

Auf seiner Website hatte das Unternehmen über eine Auszeichnung als „1a Akustiker“ berichtet, die nach eigenen Angaben auf positiven Kundenbewertungen beruhte. Flankierend warb der Betrieb mit dem Satz:

„Besuchen Sie uns und erleben Sie, warum wir die Nummer 1 in Sachen Hörakustik in [Stadt] sind!“

Für die Wettbewerbszentrale war das mehr als eine selbstbewusste Formulierung. Die Aussage „Nummer 1 in Sachen Hörakustik in [Stadt]“ sei eine klassische Spitzenstellungswerbung – also die Behauptung, allen Mitbewerbern überlegen zu sein.

Rechtlicher Maßstab: § 5 UWG

Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie irreführend sind und Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen können, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Eine Spitzenstellung darf nur behauptet werden, wenn sie:

  • objektiv nachprüfbar ist,

  • auf belastbaren Tatsachen beruht,

  • einen deutlichen Vorsprung vor Mitbewerbern belegt,

  • und eine gewisse Stetigkeit erwarten lässt.

Das bedeutet: Wer „Nummer 1“ sagt, muss im Zweifel Zahlen, Marktanalysen oder vergleichbare Belege liefern können – etwa zu Marktanteilen, unabhängigen Tests oder strukturierten Qualitätsvergleichen.

Kein belegbarer Vorsprung

Im vorliegenden Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Hörakustikfachgeschäft seine Wettbewerber qualitativ deutlich überragt. Positive Kundenbewertungen oder eine branchenübliche Auszeichnung genügen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht, um eine absolute Marktführerschaft zu reklamieren.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung. Der betroffene Hörakustiker gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Damit wurde die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt.

Relevanz für Hörakustikbetriebe

Der Fall ist kein Einzelfall. Gerade in regional geprägten Märkten wie der Hörakustik ist die Versuchung groß, mit Superlativen zu werben: „führend“, „beste Beratung“, „Top-Adresse“, „Nummer 1“.

Doch solche Aussagen sind rechtlich heikel. Entscheidend ist, wie sie aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers verstanden werden. Absolute Begriffe wie „Nummer 1“ oder „Marktführer“ werden regelmäßig als objektive Tatsachenbehauptung aufgefasst – nicht als bloße Werbefloskel.

Für Betriebe bedeutet das:

  • Vorsicht bei Rankings und Superlativen

  • Klare Quellenangaben bei Auszeichnungen

  • Transparenz über Bewertungsgrundlagen

  • Keine Gleichsetzung von Kundenzufriedenheit mit Marktführerschaft

Fazit

Selbstbewusste Kommunikation ist erlaubt – unbelegte Spitzenstellungsbehauptungen sind es nicht. Wer sich öffentlich zur „Nummer 1“ erklärt, trägt die Beweislast. Ohne harten Nachweis drohen Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe.

Für Hörakustiker gilt daher: Lieber präzise argumentieren als plakativ überziehen. Denn im Wettbewerbsrecht entscheidet nicht der gute Wille – sondern die Belegbarkeit. ⚖️