Die Schweiz überarbeitet gerade ihre Vorschriften für die Prüfung von Hörtestgeräten, die sogenannte Audiometrieverordnung. Zuständig dafür ist METAS, das Eidgenössische Institut für Metrologie, die staatliche Behörde für Mess- und Eichwesen. Ähnliche Behörden gibt es auch in Deutschland (die Physikalisch-Technische Bundesanstalt) und Österreich (das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), die Prüfung ist dort aber anders organisiert als in der Schweiz. Das Verfahren läuft aktuell in der dritten sogenannten informellen Konsultation, einer Anhörungsrunde, in der Branchenverbände einen Gesetzesentwurf kommentieren können, bevor er in Kraft tritt.

Der Fachverband AKUSTIKA hat dazu am 3. September 2026 eine Stellungnahme eingereicht und ein extern beauftragtes Gutachten beigelegt. Hörsystemakustik Schweiz erhielt das Schreiben nachrichtlich. Es vergleicht den Schweizer Entwurf mit der Rechtslage in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Ihre Forderungen haben sich seit Dezember 2025 verschärft: Ging es zunächst um längere Prüfintervalle und Selbstkontrollen der Betriebe, verlangt AKUSTIKA inzwischen die Zulassung externer akkreditierter Prüfstellen.

Was heute gilt und was sich ändern soll

Damit die Werte eines Audiometers verlässlich bleiben, muss es regelmässig amtlich geprüft werden. Dasselbe gilt für Hörprüfräume beziehungsweise Hörprüfkabinen, die schallgedämmten Räume, in denen die Messung stattfindet.

Nach der aktuell gültigen Schweizer Audiometrieverordnung (Gesetzesnummer SR 941.216) müssen Audiometer jährlich durch METAS nachgeeicht werden, Hörprüfräume alle sechs Jahre. In der Schweiz übernimmt ausschliesslich METAS diese Prüfung, das bestätigt die Behörde selbst auf ihrer Website. Laut dem von AKUSTIKA beauftragten Gutachten ist das anders als in Deutschland und Österreich, wo auch geeignete private oder akkreditierte Stellen zugelassen sind. Ein Wartungsdienst darf ein Gerät zwar technisch prüfen und einstellen, die amtliche Freigabe ersetzt das aber nicht.

Der Entwurf vom Oktober 2025, in den Unterlagen als IK2 bezeichnet, wollte bei den Räumen deutlich nachschärfen: Statt alle sechs Jahre sollte künftig jährlich geprüft werden. Dagegen lief AKUSTIKA in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 Sturm.

Dem Gutachten von Harald Bonsel vom 23. August 2026 zufolge zeigt die dritte Fassung (IK3, vorgelegt am 27. Mai 2026) eine Änderung, die in dieselbe Richtung wie die Branchenkritik geht, allerdings nur teilweise: Der Raumzyklus soll jetzt fünf statt sechs Jahre betragen, nicht mehr ein Jahr. Bei den Audiometern selbst bleibt es für die in der Hörakustik gängigen Geräteklassen 1 bis 3 bei der jährlichen Kontrolle. Nur reine Screening-Geräte der Klasse 4 sollen künftig alle zwei Jahre geprüft werden.

Von der Fristfrage zum Elf-Punkte-Programm

Ihre Position hat sich über die drei Konsultationsrunden hinweg zugespitzt. Im Dezember 2025 ging es AKUSTIKA vor allem um einzelne Fristen: einen Dreijahresrhythmus für Audiometer mit Selbstkontrollen der Betriebe in den Zwischenjahren, klare Kriterien für „raumakustische Veränderungen“ und eine praxisnähere Messmethode für die Schalldämmung.

In der Stellungnahme vom 3. September 2026 mündet das in ein elf Punkte umfassendes Programm, das stark auf das Gutachten von Bonsel zurückgeht. Dazu zählen die Öffnung des Prüfmarktes für qualifizierte Herstellerdienste und akkreditierte Kalibrierstellen nach deutschem und österreichischem Vorbild, ein Ein-Termin-Prinzip, bei dem Wartung und amtliche Kontrolle an einem Tag stattfinden können, sowie Bestandsschutz für bereits geprüfte Räume und Anlagen.

Dazu kommt die weniger strenge Raumklasse B als Regelstandard für gewöhnliche Hörakustikbetriebe, während die strengere Klasse A speziellen diagnostischen Anwendungen vorbehalten bleiben soll. Neu ist auch die Forderung, reine Anpass- und Vergleichsmessungen, also Messungen, die nur der Einstellung eines Hörsystems dienen und nicht der medizinischen Diagnose, ganz aus der staatlichen Prüfpflicht herauszunehmen, wenn der Betrieb eine eigene rückführbare Fachkontrolle nachweist.

Das Gutachten stützt diese Linie mit einem Länderbefund: Die jährliche Kontrollfrist selbst sei kein Schweizer Sonderfall, Deutschland und Österreich kennen sie für Ton- und Sprachaudiometer ebenfalls. Besonders sei vielmehr, dass in der Schweiz ausschliesslich METAS prüft, während Deutschland und Österreich auch geeignete private oder akkreditierte Stellen zulassen. Für Frankreich und Italien fand Bonsel in den ausgewerteten Quellen kein mit der Schweiz vergleichbares System einer zentralen jährlichen Einzelprüfung; beide Länder setzen stärker auf Raumvorgaben beziehungsweise auf die Eigenverantwortung des Berufsstands.

Diesen Grundsatz macht sich AKUSTIKA in ihrer Stellungnahme vom September 2026 zu eigen: „So viel Regulierung wie für die Messsicherheit notwendig, so wenig staatlicher Vollzug wie möglich.“ Daneben listet das Gutachten technische Unstimmigkeiten im Entwurf auf, etwa einen falschen Normverweis sowie widersprüchliche Angaben zwischen Verordnungstext und Leitfaden bei den Fristen für Räume und bei einer geplanten Messmethode zur Schalldämmung.