Ein Urteil aus Nordrhein-Westfalen stärkt die Position von privat Versicherten mit Hörverlust. Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass eine private Krankenversicherung die vollständigen Kosten für eine hochwertige Hörgeräteversorgung übernehmen muss, wenn diese medizinisch notwendig ist.
Streit um knapp 3.000 Euro
Der Fall: Ein 1962 geborener Privatpatient mit beidseitiger Schwerhörigkeit benötigte nach einer Versorgung im Jahr 2017 neue Hörgeräte. Sein Hörakustiker empfahl ihm 2020 das Modell Audéo L90-R (M) des Herstellers Sonova AG-Marke Phonak – einschließlich Ladestation zu einem Gesamtpreis von 6.015 Euro.
Die private Krankenversicherung erstattete jedoch nur 3.080 Euro. Begründung: Pro Ohr seien lediglich 1.650 Euro angemessen. Die Versorgung überschreite das „medizinisch notwendige Maß“.
Der Versicherte klagte auf Zahlung des Differenzbetrags von 2.935 Euro – mit Erfolg.
Gericht: Versorgung war medizinisch notwendig
Nach Anhörung einer gerichtlichen Sachverständigen kam das Gericht zu dem Schluss: Die gewählte Hörgeräteversorgung war medizinisch notwendig.
Die Versicherung konnte sich daher nicht auf eine sogenannte „Übermaßbehandlung“ nach § 5 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK) berufen.
Entscheidend war dabei eine grundlegende Vorgabe aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof. Danach muss ein Versicherer nachweisen,
- dass ein anderes, günstigeres Hilfsmittel
- ohne besondere Zusatzfunktionen
- denselben medizinisch notwendigen Nutzen erfüllt.
Nur dann darf die Leistung auf einen „angemessenen Betrag“ gekürzt werden.
Richtmikrofontechnik als entscheidender Faktor
Im konkreten Fall überzeugte die gerichtliche Gutachterin vor allem ein technisches Merkmal der Versorgung: die Richtmikrofoncharakteristik der eingesetzten Hörgeräte.
Audiologisch ermögliche diese Technik ein deutlich besseres Sprachverstehen, insbesondere in komplexen Hörsituationen. Adaptive Richtmikrofone erkennen automatisch die Richtung einer Sprachquelle und blenden Störgeräusche aus anderen Richtungen aus.
Die von der Versicherung vorgeschlagenen Alternativgeräte verfügten laut Gutachten nicht über eine vergleichbare Richtmikrofontechnik. Dadurch seien sie für die individuellen Bedürfnisse des Patienten nicht gleichwertig.
Versicherung muss vollständig zahlen
Das Gericht verurteilte die Versicherung deshalb,
- den vollständigen Differenzbetrag zu erstatten
- sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers zu übernehmen.
Das Urteil zeigt erneut: Bei Hörgeräten entscheidet nicht allein der Preis, sondern die individuelle audiologische Versorgungssituation.
Aktenzeichen: 418 C 2430/24
Datum: 28. Oktober 2025