Begründet eine Versicherte ihre Entscheidung für ein bestimmtes Hörssystem mit beruflichen Gebrauchsvorteilen, scheidet eine Aufspaltung in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages („Normalversorgung“, § 12 Abs 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung („Premiumversorgung“) aus.
Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jedem privaten und beruflichen Alltag. Diese Kommunikationsformen machen keine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten aus rein beruflichen Gründen erforderlich.