Das Bundessozialgericht (BSG) hat heute in einer Entscheidung bestätigt, dass bei einer Hörsystemversorgung durch einen Hörakustiker eine fehlende Versorgungsanzeige nicht dazu führen kann, dass der Anspruch des Hörakustikers auf Vergütung seiner Leistung erlischt (Az: B 3 KR 8/20 R).
Geklagt hatte ein Hörakustiker, der eine Schwerhörige versorgen sollte und daher eine Versorgungsanzeige bei der DAK gestellt hatte. Da auf eine Versorgunganzeige üblicherweise keine Rückmeldung oder Bestätigung durch die DAK erfolgte, konnte er nicht wissen, ab wann er rechtssicher mit der angezeigten Versorgung hätte beginnen können, ohne dass die DAK im Nachgang vermeintliche Fehler meldet.
Die DAK verweigerte die Vergütung für die erfolgreich durchgeführte Versorgung, weil angeblich keine Versorgungsanzeige gestellt wurde.
Das BSG stellte heute nach der mündlichen Verhandlung fest, dass die Versorgungsanzeige zwar nicht nur eine reine Ordnungsfunktion hat, sie beinhalte aber keinen präventiven Kontrollmechanismus. Da keinerlei Rückmeldung erfolgt, kann der Hörakustiker also gar nicht wissen, wann er rechtssicher mit der angezeigten Versorgung beginnen kann. Daher lässt eine fehlende Versorgungsanzeige die Vergütung nicht entfallen.