Hörgeräte sind keine Hilfsmittel, die typischerweise nur am Arbeitsplatz eingesetzt werden könnten. Sie böten auch im Privatleben eine oft erhebliche Erleichterung. Ein Eigenanteil an der Versorgung von 20 % ist daher sachgerecht, angemessen und zumutbar. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Hörgeräte ausschließlich beruflich zu nutzen. Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Hörhilfen nicht auch privat genutzt würden.

Gericht: VG Köln, 7. Kammer | Aktenzeichen: 7 K 115/20 | Urteil vom: 08.06.2021

Tatbestand

Der 1979 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2002 bei der Beklagten als beamteter Berufsfeuerwehrmann tätig. Mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten V. vom 09.11.2011 wurde er mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen RF aufgrund einer Hörminderung als schwerbehindert anerkannt. Am 10.01.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Zuschuss aus den Mittel der Ausgleichsabgabe für die Kosten einer Hörgeräteversorgung gemäß Rechnung der Firma Hörakustik I. /D. P. -C. vom 27.11.2018 über insgesamt 3.728,00 Euro.

Mit Bescheid vom 03.05.2019 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 82,40 Euro. Hierbei rechnete sie auf den Rechnungsbetrag neben einem Festzuschuss der XXX-E. in Höhe von 1.500,00 Euro und eine Beihilfeleistung in Höhe von 1.400,00 Euro einen Eigenanteil auf die Rechnungssumme von 20 % (= 745,60) an, sodass 82,40 Euro als Zuschussbetrag verblieben.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass er das Hörgerät ausschließlich für die Arbeit verwende. Für den privaten Bereich verfüge er über andere Hörgeräte, die dort auch vollkommen ausreichend seien. Die neuen Hörgeräte belasse er stets in seinem Spind, wenn er die Arbeit verlasse. Es sei ermessensfehlerhaft, einen Eigenanteil für ausschließlich beruflich genutzte Hilfsmittel anzurechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 wies der Landschaftsverband Rheinland – Widerspruchsausschuss beim LVR-Inklusionsamt – den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er bejahte die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Bezuschussung, verwies jedoch darauf, dass nach Ziff. 2.3.4 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH-Empfehlungen) aufgrund der privaten Nutzbarkeit der Hörgeräte ein Eigenanteil in Höhe von 20 % des Anschaffungspreises zu berücksichtigen sei. Hörgeräte seien keine Hilfsmittel, die typischerweise nur am Arbeitsplatz eingesetzt werden könnten. Sie böten auch im Privatleben eine oft erhebliche Erleichterung. Hinsichtlich der Höhe der Bezuschussung stehe der Beklagten ein weites Ermessen zu, das nur durch die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, den Zweck der Ausgleichsabgabe und die Bedürfnisse des schwerbehinderten Menschen eingeschränkt werde. Ein Anteil von 20 % sei sachgerecht, angemessen und zumutbar. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Hörgeräte ausschließlich beruflich zu nutzen. Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Hörhilfen nicht auch privat genutzt würden.

Der Kläger hat am 08.01.2020 Klage erhoben. Er wiederholt die Begründung des Widerspruchs. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVR vom 11.12.2019 aufzuheben, soweit ein Zuschuss aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.